Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) § 0

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

20.12.1961

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Titel

(Übersetzung)
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
StF: BGBl. Nr. 127/1963 (NR: GP IX RV 554 AB 565 S. 99. BR: S. 184.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, (NR: GP römisch XXVI RV 6 AB 63 S. 15. BR: AB 9942 S. 878.)

Sonstige Textteile

Nachdem das am 20. Dezember 1961 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet:

Ratifikationstext

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. März 1962

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel römisch XXIV Absatz 2 am 4. April 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und Japan sind, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, übereingekommen wie folgt:

Schlagworte

e-rk, DBA

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR11003997

Alte Dokumentnummer

N3196312673T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/P0/NOR11003997

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