Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 9

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel IX

  1. Absatz einsDer Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Dividenden erhoben wird, die von einer in diesem Vertragstaat ansässigen Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person bezahlt werden, darf 20 v. H. dieser Dividenden nicht übersteigen. Dieser Steuersatz darf jedoch 10 v. H. nicht übersteigen, wenn der im anderen Vertragstaat ansässige Dividendenempfänger eine Körperschaft ist, die unmittelbar vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Gewinnausschüttung erfolgt, während eines Zeitraumes von 12 Monaten mehr als 50 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Dividenden abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie die vorhin erwähnten Steuersätze übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
  2. Absatz 2Bezieht eine in einem der Vertragstaaten ansässige Körperschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates, so darf in dem anderen Vertragstaat keine Art von Steuern von den Dividenden, die die Körperschaft an eine im anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt, noch irgendeine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer auf nichtausgeschüttete Gewinne der Körperschaft erhoben werden, selbst wenn diese Dividenden oder nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder zum Teil Gewinne oder Einkünfte darstellen, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.
  3. Absatz 3Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Dividenden dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Dividenden als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels römisch VI anzuwenden sind.
  4. Absatz 4Wenn in einem der Vertragstaaten der auf Gewinne von Körperschaften anzuwendende Steuersatz geändert wird, insbesondere wenn sich durch eine Änderung des japanischen Rechtes ergibt, daß der Unterschied zwischen dem auf nichtausgeschüttete Gewinne und dem auf ausgeschüttete Gewinne anwendbaren Steuersatz 10 v. H. übersteigt, so werden sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten unverzüglich ins Einvernehmen setzen, um zu entscheiden, ob aus diesem Grund eine Änderung des Absatzes 1 erforderlich ist.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044398

Alte Dokumentnummer

N3196335534J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A9/NOR12044398

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