Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 4

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel IV

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff “Betriebstätte” eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
  2. Absatz 2Als Betriebstätten gelten insbesondere:
    1. Litera a
      ein Ort der Leitung,
    2. Litera b
      eine Zweigniederlassung,
    3. Litera c
      eine Geschäftsstelle,
    4. Litera d
      eine Fabrikationsstätte,
    5. Litera e
      eine Werkstätte,
    6. Litera f
      ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,
    7. Litera g
      eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
  3. Absatz 3Als Betriebstätten gelten nicht:
    1. Litera a
      die Benutzung von Einrichtungen ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren;
    2. Litera b
      das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung;
    3. Litera c
      das Unterhalten eines Bestandes von dem Unternehmen gehörenden Gütern oder Waren ausschließlich zur Bearbeitung oder Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen;
    4. Litera d
      das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zum Einkauf von Gütern oder Waren oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen;
    5. Litera e
      das Unterhalten einer festen Geschäftseinrichtung ausschließlich zur Werbung, zur Erteilung von Auskünften, zur wissenschaftlichen Forschung oder zur Ausübung ähnlicher Tätigkeiten, die im Rahmen des Unternehmens vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
  4. Absatz 4Eine Person, die in einem der Vertragstaaten für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig ist - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - gilt als eine in dem erstgenannten Vertragstaat gelegene Betriebstätte, wenn die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens in dem erstgenannten Vertragstaat Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht dort gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich die Tätigkeit ausschließlich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt.
  5. Absatz 5Ein Unternehmen eines der Vertragstaaten wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort Geschäftsbeziehungen durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter unterhält, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
  6. Absatz 6Die Tatsache, daß eine in einem der Vertragstaaten ansässige Körperschaft eine Körperschaft beherrscht oder von einer Körperschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen unterhält, macht für sich allein die eine der beiden Körperschaften nicht zur Betriebstätte der anderen Körperschaft.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044393

Alte Dokumentnummer

N3196335529J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A4/NOR12044393

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