Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 24

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XXIV

  1. Absatz einsDieses Abkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Tokio ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf jene Einkünfte anzuwenden, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044413

Alte Dokumentnummer

N3196335549J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A24/NOR12044413

Navigation im Suchergebnis