Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Typ
Vertrag - Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen
BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30,
BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Text
Artikel XXI
(1)Absatz einsMacht ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zum Zweck der Vermeidung einer derartigen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
(2)Absatz 2Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens auftreten, können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten einvernehmlich klären.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044410
Alte Dokumentnummer
N3196335546J