Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 21

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XXI

  1. Absatz einsMacht ein Steuerpflichtiger den zuständigen Behörden des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger er ist oder in dem er ansässig ist, glaubhaft, daß er in dem anderen Vertragstaat eine Behandlung erfahren hat, die den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entspricht, so wird sich diese zuständige Behörde mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates zum Zweck der Vermeidung einer derartigen Behandlung ins Einvernehmen setzen.
  2. Absatz 2Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens auftreten, können die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten einvernehmlich klären.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044410

Alte Dokumentnummer

N3196335546J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A21/NOR12044410

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