Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Typ
Vertrag - Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen
BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30,
BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Text
Artikel XX
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehung hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens erforderlich ist. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur solchen Personen, einschließlich der Gerichte, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens oder der Erledigung der damit zusammenhängenden Rechtsmittel befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044409
Alte Dokumentnummer
N3196335545J