Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 19

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 19

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XIX

  1. Absatz einsJapan darf bei Ermittlung seiner Steuern von Personen, die in Japan ansässig sind, in die Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den japanischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der österreichischen Steuer, die von der in Japan ansässigen Person nach den österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Österreich haben und die in beiden Vertragstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die japanische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der japanischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der japanischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der japanischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
  2. Absatz 2Österreich darf bei Ermittlung seiner Steuern von Personen, die in Österreich ansässig sind, in die Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den österreichischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der japanischen Steuer, die von der in Österreich ansässigen Person nach den japanischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Japan haben und in beiden Vertragstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die österreichische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der österreichischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der österreichischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.
  3. Absatz 3Die Absätze 1 und 2 sind überdies auch auf natürliche Personen anzuwenden, die im Sinne der japanischen Steuergesetze in Japan und im Sinne der österreichischen Steuergesetze in Österreich ansässig sind, und auf juristische Personen und Personenvereinigungen, die steuerlich wie juristische Personen behandelt werden, die ihren Hauptsitz in Japan und ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Österreich haben.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht die nach den Artikeln römisch XII Absatz 1, römisch XIV und römisch XV gewährleisteten Ausnahmen von der Besteuerung in Japan oder in Österreich.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044408

Alte Dokumentnummer

N3196335544J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A19/NOR12044408

Navigation im Suchergebnis