(1)Absatz einsJapan darf bei Ermittlung seiner Steuern von Personen, die in Japan ansässig sind, in die Grundlage, von der diese Steuern erhoben werden, alle Einkünfte einbeziehen, die nach den japanischen Gesetzen steuerpflichtig sind. Der Betrag der österreichischen Steuer, die von der in Japan ansässigen Person nach den österreichischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen entweder unmittelbar oder im Abzugsweg von Einkünften, die ihre Quelle in Österreich haben und die in beiden Vertragstaaten der Besteuerung unterliegen, erhoben wird, wird jedoch zur Anrechnung auf die japanische Steuer für diese Einkünfte zugelassen, aber mit einem Betrag, der den Teil der japanischen Steuer nicht übersteigt, der auf diese Einkünfte (oder das gesamte, der japanischen Steuer unterliegende Einkommen, wenn dieses niedriger ist) im Verhältnis zum gesamten, der japanischen Steuer unterliegenden Einkommen entfällt.