Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Typ
Vertrag - Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen
BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30,
BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Text
Artikel XVIII
(1)Absatz einsGewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten (ausgenommen die im Artikel XI Absatz 3 und im Artikel XVII Absatz 1 genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten (ausgenommen die im Artikel römisch XI Absatz 3 und im Artikel römisch XVII Absatz 1 genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1:
dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung oder eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne sind dann als der Betriebstätte oder festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;
dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Körperschaft in diesem Vertragstaat besteuert werden, wenn
(i) der Veräußerer dieser Anteile mindestens 25 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft besitzt, und
(ii) der Gesamtbetrag der im Steuerjahr veräußerten Anteile mindestens 5 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft beträgt;
dürfen Gewinne, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person während ihres Aufenthaltes in dem anderen Vertragstaat aus der Veräußerung von persönlichen Vermögenswerten erzielt werden, in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.
Schlagworte
Grundkapital
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044407
Alte Dokumentnummer
N3196335543J