Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 18

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XVIII

  1. Absatz einsGewinne aus der Veräußerung von Kapitalvermögenswerten (ausgenommen die im Artikel römisch XI Absatz 3 und im Artikel römisch XVII Absatz 1 genannten Gewinne), die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1:
    1. Litera a
      dürfen Gewinne aus der Veräußerung einer in einem der Vertragstaaten gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung oder eines Anlagewertes (ausgenommen Schiffe oder Luftfahrzeuge) einer solchen Betriebstätte oder festen Einrichtung in diesem Vertragstaat besteuert werden; solche Gewinne sind dann als der Betriebstätte oder festen Einrichtung zurechenbar anzusehen;
    2. Litera b
      dürfen Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Körperschaft in diesem Vertragstaat besteuert werden, wenn
      (i) der Veräußerer dieser Anteile mindestens 25 v. H. des Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft besitzt, und
      (ii) der Gesamtbetrag der im Steuerjahr veräußerten Anteile mindestens 5 v. H. des gesamten Grund- oder Stammkapitals dieser Körperschaft beträgt;
    3. Litera c
      dürfen Gewinne, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person während ihres Aufenthaltes in dem anderen Vertragstaat aus der Veräußerung von persönlichen Vermögenswerten erzielt werden, in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.

Schlagworte

Grundkapital

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044407

Alte Dokumentnummer

N3196335543J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A18/NOR12044407

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