(2)Absatz 2Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen im Sinne des Artikels XII Absatz 1 und auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder von einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus Fonds, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeist werden, oder von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Pensionen im Sinne des Artikels römisch XII Absatz 1 und auf Sozialversicherungsrenten, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder von einer japanischen Regierungseinrichtung oder aus Fonds, die von der japanischen Regierung, einer japanischen Provinzialregierung oder einer japanischen Regierungseinrichtung gespeist werden, oder von den österreichischen Sozialversicherungsträgern gezahlt werden.