Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 15

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XV

  1. Absatz einsStudenten oder Lehrlinge aus einem der Vertragstaaten, die in dem anderen Vertragstaat ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich der an sie ausschließlich für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleisteten Zahlungen in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
  2. Absatz 2Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten aus einer Beschäftigung erzielt, die er zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragstaat nicht länger als insgesamt sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044404

Alte Dokumentnummer

N3196335540J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A15/NOR12044404

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