Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Typ
Vertrag - Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen
BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30,
BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Text
Artikel XV
(1)Absatz einsStudenten oder Lehrlinge aus einem der Vertragstaaten, die in dem anderen Vertragstaat ihre Erziehung oder Ausbildung erhalten, sind hinsichtlich der an sie ausschließlich für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung geleisteten Zahlungen in dem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
(2)Absatz 2Die gleiche Befreiung findet auf Einkünfte Anwendung, die ein Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten aus einer Beschäftigung erzielt, die er zu Ausbildungszwecken in dem anderen Vertragstaat nicht länger als insgesamt sechs Monate in einem Steuerjahr ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044404
Alte Dokumentnummer
N3196335540J