Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 14

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XIV

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder einer ähnlichen Anstalt für höhere Bildung in dem anderen Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044403

Alte Dokumentnummer

N3196335539J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A14/NOR12044403

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