Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Typ
Vertrag - Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen
BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30,
BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Text
Artikel XIV
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die sich während eines zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraumes für eine Lehrtätigkeit an einer Universität oder einer ähnlichen Anstalt für höhere Bildung in dem anderen Vertragstaat aufhalten, sind hinsichtlich der Vergütungen für diese Lehrtätigkeit in diesem anderen Vertragstaat von der Besteuerung ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044403
Alte Dokumentnummer
N3196335539J