Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 13

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel XIII

  1. Absatz einsGewinne aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art, die in einem der Vertragstaaten von einer im anderen Vertragstaat ansässigen natürlichen Person ausgeübt werden, unterliegen in dem erstgenannten Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß die natürliche Person in diesem erstgenannten Vertragstaat über eine ihr dort zur Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig zur Verfügung stehende feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, dann darf der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist, in diesem erstgenannten Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikels römisch XII, unterliegen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen natürlichen Person bezogen werden, im anderen Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn, daß die Tätigkeit in diesem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. Wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird, dann dürfen die daraus bezogenen Vergütungen in diesem anderen Vertragstaat besteuert werden.
  3. Absatz 3Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 ist eine in einem der Vertragstaaten ansässige natürliche Person im anderen Vertragstaat von der Steuer auf Vergütungen für nichtselbständige Arbeit, die in dem anderen Vertragstaat in einem Steuerjahr geleistet wird, ausgenommen, wenn
    1. Litera a
      sie sich in dem anderen Vertragstaat in diesem Jahr nicht länger als insgesamt 183 Tage aufhält und
    2. Litera b
      sie die nichtselbständige Arbeit für oder im Auftrag einer im erstgenannten Vertragstaat ansässigen Person leistet und von dieser bezahlt wird und
    3. Litera c
      die Vergütung nicht von den Gewinnen einer Betriebstätte oder festen Einrichtung, die der Arbeitgeber in diesem anderen Vertragstaat besitzt, abgezogen wird.
  4. Absatz 4Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 dürfen Gewinne oder Vergütungen für Tätigkeiten berufsmäßiger Künstler, wie z. B. Schauspieler, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker oder Berufssportler in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.
  5. Absatz 5Dienste, die natürliche Personen als Arbeitnehmer an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen erbringen, welche von einem Unternehmen eines der Vertragstaaten betrieben werden, gelten als in diesem Vertragstaat erbracht.

Schlagworte

Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044402

Alte Dokumentnummer

N3196335538J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A13/NOR12044402

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