Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Japan ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsbürger Japans ist oder daß sie in Japan zur Errichtung eines dauernden Wohnsitzes zugelasen (Anm.: Richtig: zugelassen) wurde.Gehälter, Löhne, Pensionen oder ähnliche Vergütungen, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes oder aus Fonds, die von Österreich, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen österreichischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste bezahlt werden, die in Ausübung öffentlicher Funktionen erbracht werden, sind von der Besteuerung in Japan ausgenommen, es sei denn, daß die natürliche Person ein Staatsbürger Japans ist oder daß sie in Japan zur Errichtung eines dauernden Wohnsitzes zugelasen Anmerkung, Richtig: zugelassen) wurde.