Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan) Art. 10

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1963

Typ

Vertrag - Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

04.04.1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).

Text

Artikel X

  1. Absatz einsDer Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
  2. Absatz 2In diesem Artikel bedeutet der Begriff “Zinsen” Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgend einer anderen Schuldverpflichtung.
  3. Absatz 3Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels römisch VI anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044399

Alte Dokumentnummer

N3196335535J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A10/NOR12044399

Navigation im Suchergebnis