Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Typ
Vertrag - Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
04.04.1963
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen
BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30,
BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6,
BGBl. III Nr. 167/2018).
Text
Artikel X
(1)Absatz einsDer Satz der Steuer, die von einem der Vertragstaaten von Zinsen erhoben wird, die aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates von einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden, darf 10 v. H. dieser Zinsen nicht übersteigen. Die Steuer darf jedoch mit dem vollen Satz von den Zinsen abgezogen werden, sie ist aber, soweit sie 10 v. H. übersteigt, über Antrag rückzuerstatten.
(2)Absatz 2In diesem Artikel bedeutet der Begriff “Zinsen” Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgend einer anderen Schuldverpflichtung.In diesem Artikel bedeutet der Begriff “Zinsen” Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, Wertpapieren, Schuldscheinen, Obligationen oder irgend einer anderen Schuldverpflichtung.
(3)Absatz 3Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels VI anzuwenden sind.Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person in dem anderen Vertragstaat eine Betriebstätte besitzt und die Zinsen dieser Betriebstätte zurechenbar sind; in diesem Fall sind die der Betriebstätte zurechenbaren Zinsen als gewerbliche Gewinne anzusehen, auf die die Absätze 1 bis 3 des Artikels römisch VI anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10003961
Dokumentnummer
NOR12044399
Alte Dokumentnummer
N3196335535J