Bundesrecht konsolidiert

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10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Artikel römisch eins.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen physischen Person in das Eigentum der Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte werden dieser Person, wenn sie nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958 die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, auf Begehren bis zu einer Wertgrenze von 260.000 S übertragen. Ist eine solche Person vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben, so werden diese Vermögenswerte bis zu einer Wertgrenze von insgesamt 260.000 S auf Begehren ihren Erben übertragen; das anteilige Ausmaß der Übertragung richtet sich nach den Erbteilen.
  2. Absatz 2Ist eine deutsche physische Person vor dem 27. Juli 1955 gestorben, ohne die österreichische Staatsbürgerschaft erworben zu haben, so werden die vorbezeichneten Vermögenswerte auf Begehren jedem Erben, der nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, im Verhältnis zu seinem Erbteil bis zu einer Wertgrenze von 260.000 S übertragen.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, gilt sinngemäß für Vermächtnisnehmer, die nach dem 27. Juli 1955, jedoch spätestens am 16. Juli 1958, die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006266

Alte Dokumentnummer

N1196221822S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/6/A1P1/NOR12006266

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