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Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.04.2019
§ 0 am 21.04.2019
Art. 2 am 21.04.2019
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 21.12.1962
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 336/1962
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
21.12.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
KAPITEL I.
KAPITEL römisch eins.
Begriffsbestimmungen.
Artikel 1.
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
(a)
Absatz a
„Veranstaltung“:
1.
Ziffer eins
Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks;
2.
Ziffer 2
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;
3.
Ziffer 3
Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen;
4.
Ziffer 4
Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen;
5.
Ziffer 5
Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters;
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden;
(b)
Absatz b
„Eingangsabgaben“, die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anläßlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchsteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;
(c)
Absatz c
„vorübergehende Einfuhr“ das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(d)
Absatz d
„der Rat“ die Organisation, die auf Grund des am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde;
(e)
Absatz e
„Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2014
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044267
Alte Dokumentnummer
N3196226423L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/336/A1/NOR12044267
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