Bundesrecht konsolidiert

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Privatschulgesetz § 10

Kurztitel

Privatschulgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.11.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

70/08 Privatschulen

Text

Paragraph 10, Schülerheime.

  1. Absatz einsDie Errichtung privater Heime, in die Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden (Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.
  2. Absatz 2Die zuständige Schulbehörde hat die Führung eines Schülerheimes zu untersagen, wenn trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens der festgestellten Mängel.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2016

Gesetzesnummer

10009266

Dokumentnummer

NOR12118591

Alte Dokumentnummer

N7196230847L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/244/P10/NOR12118591

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