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Schulorganisationsgesetz § 8e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,
  1. Absatz einsIn den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.
  2. Absatz 2In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden
    1. Ziffer eins
      in der Volksschule an Stelle der in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptschule an Stelle der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, in der Neuen Mittelschule an Stelle der in Paragraph 21 b, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand „Deutsch“ unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und
    3. Ziffer 3
      in der Polytechnischen Schule an Stelle der in Paragraph 29, Absatz eins, Litera a und b genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung. Sprachförderkurse können auch integrativ im Unterricht der in Ziffer eins bis 3 genannten Pflichtgegenstände stattfinden.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

    Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 1.9.2016 in Kraft)

  4. Absatz 5(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Sonderschulen), die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen im Sinne der Absatz eins und 2 und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne der Absatz eins und 3 jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Es sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.
  5. Absatz 6(Grundsatzbestimmung) Für Berufsschulen (ausgenommen der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich) gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse
    1. Ziffer eins
      auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß Paragraph 4, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
    2. Ziffer 2
      das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.

Schlagworte

Diagnoseinstrument

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8e/NOR40182159

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