Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 8e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

15.08.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Text

Sprachförderkurse

Paragraph 8 e,
  1. Absatz einsIn den Schuljahren 2010/11 und 2011/12 können Sprachförderkurse eingerichtet werden, die die Aufgabe haben, Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen sowie der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden.
  2. Absatz 2In den Sprachförderkursen findet im Ausmaß von elf Wochenstunden
    1. Ziffer eins
      in der Volksschule an Stelle der in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptschule an Stelle der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Pflichtgegenstand „Deutsch“ unter Zugrundelegung der für Deutsch als Zweitsprache vorgesehenen besonderen didaktischen Grundsätze und
    3. Ziffer 3
      in der Polytechnischen Schule an Stelle der in Paragraph 29, Absatz eins, Litera a und b genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung. Sprachförderkurse können auch integrativ im Unterricht der in Ziffer eins bis 3 genannten Pflichtgegenstände stattfinden.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2012/13 und 2013/14 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens zwei Unterrichtsjahre und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40140977

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8e/NOR40140977

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