in der Volksschule an Stelle der in § 10 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 Z 1 genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“,in der Volksschule an Stelle der in Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2, Litera a und Absatz 3, Ziffer eins, genannten Pflichtgegenstände der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“,