Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 8e

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

09.08.2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 3: Grundsatzbestimmung

Text

Sprachförderkurse

Paragraph 8 e, (1) Anmerkung, Tritt mit 1.9.2008 in Kraft)

  1. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit 1.9.2008 in Kraft)
  2. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) An öffentlichen Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, sind, können in den Schuljahren 2008/09 und 2009/10 Sprachförderkurse jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern eingerichtet werden. Sie dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2008

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40100876

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8e/NOR40100876

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