(3)Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Anstelle des Abs. 1 hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 sind, zu bestimmen,(Grundsatzbestimmung) Anstelle des Absatz eins, hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, sind, zu bestimmen,
ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Bewegung und Sport der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann, und
dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Abs. 2 entsprechende Regelungen getroffen werden können.dass an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Bewegung und Sport getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Absatz 2, entsprechende Regelungen getroffen werden können.