Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 8b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8b

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

10.08.2005

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Abs. 3: Grundsatzbestimmung.
Diese Bestimmung ist gegenüber den Ländern bereits am 14.5.1993 in Kraft getreten. (§ 131 Abs. 6 Z 3)

Text

Führung der Unterrichtsgegenstände Leibesübungen und Leibeserziehung

Paragraph 8 b,
  1. Absatz einsDer Unterricht in Leibesübungen und Leibeserziehung ist ab der 5. Schulstufe getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Bei nach Geschlechtern getrennter Unterrichtserteilung können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden, soweit hiedurch die festgelegte Klassenschülerhöchstzahl nicht überschritten wird.
  2. Absatz 2Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen bzw. Leibeserziehung sowie in den sportlichen Schwerpunkten in Sonderformen darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung der Schulbehörde erster Instanz der Unterricht in den Pflichtgegenständen Leibesübungen und Leibeserziehung ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahl nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen (Leibeserziehung) erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Leibesübungen (Leibeserziehung) ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrer (im Falle des Unterrichts für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (zB Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Anstelle des Absatz eins, hat die Ausführungsgesetzgebung hinsichtlich der öffentlichen Pflichtschulen, die keine Übungsschulen sind, zu bestimmen,
    1. Litera a
      ab welcher Schulstufe der öffentlichen Volksschulen und der öffentlichen Sonderschulen in Leibesübungen der Unterricht getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Leibesübungen der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern für zulässig erklärt werden kann,
    2. Litera b
      daß an den übrigen öffentlichen Pflichtschulen der Unterricht in Leibesübungen getrennt nach Geschlechtern zu erteilen ist, wobei dem Absatz 2, entsprechende Regelungen getroffen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118414

Alte Dokumentnummer

N7196212047Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P8b/NOR12118414

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