(5)Absatz 5Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der §§ 40 Abs. 3, 55 Abs. 1 und 68 Abs. 1 finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des § 7a ist.Der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe ist je nach Erreichen des Bildungsziels der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule mit den Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Hauptschule oder der Allgemein bildenden höheren Schule verbunden. Die Bestimmungen der Paragraphen 40, Absatz 3,, 55 Absatz eins und 68 Absatz eins, finden Anwendung. Entsprechendes gilt für die 5. bis 7. Schulstufe, wenn der Schüler in die 6., 7. oder 8. Schulstufe einer Schule wechselt, die kein Modellversuch im Sinne des Paragraph 7 a, ist.