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Schulorganisationsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 77, Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem zwei- bis dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine Fachschule oder einen Vorbereitungslehrgang gleicher oder verwandter Richtung erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
    3. Litera c
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 1998,)
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.
  3. Absatz 3Ferner können Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127770

Alte Dokumentnummer

N7199850872L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P77/NOR12127770

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