(2)Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Abs. 1 lit. a) und Aufbaulehrgänge (Abs. 1 lit. b) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 76 Abs. 2 zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Abs. 1 lit. c) gelten die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Abs. 1 lit. d) sind die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Absatz eins, Litera d,) sind die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.