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Schulorganisationsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 77, Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

  1. Absatz einsAls Sonderformen der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
    1. Litera a
      Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige, welche die Aufgabe haben, in einem achtsemestrigen Bildungsgang Personen, die das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Voraussetzung für die Aufnahme ist ferner eine mindestens zweijährige facheinschlägige praktische Tätigkeit (einschließlich der Tätigkeit im eigenen Haushalt).
    2. Litera b
      Aufbaulehrgänge, welche die Aufgabe haben, in einem dreijährigen Bildungsgang Personen, die eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe oder eine dieser entsprechenden landwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben, zum Bildungsziel einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu führen. Der Ausbildungsgang wird durch eine Reifeprüfung abgeschlossen. Aufbaulehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern.
    3. Litera c
      Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem dreisemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (Paragraph 8 c,) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden.
    4. Litera d
      Speziallehrgänge, welche die Aufgabe haben, Personen, die eine höhere Schule oder im betreffenden Fachbereich einen mittleren Speziallehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, eine Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung zu vermitteln; sie haben bis zu vier Semester zu umfassen. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden.
  2. Absatz 2Die Lehrpläne der Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe für Berufstätige (Absatz eins, Litera a,) und Aufbaulehrgänge (Absatz eins, Litera b,) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß Paragraph 76, Absatz 2, zu richten. Für die Lehrpläne des Kollegs (Absatz eins, Litera c,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, mit der Maßgabe, daß der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind. Für die Lehrpläne der Speziallehrgänge (Absatz eins, Litera d,) sind die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden, wobei je nach dem Ausbildungsziel Einschränkungen für Absolventen bestimmter Vorbildung vorgenommen werden können.
  3. Absatz 3Ferner können Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe oder einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter Personen geführt werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118488

Alte Dokumentnummer

N7196212121Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P77/NOR12118488

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