Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.09.2018
Außerkrafttretensdatum
31.08.2021
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 43)
Text
Klassenschülerzahl
§ 71.Paragraph 71,
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 ist anzuwenden. Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule sowie an Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. Paragraph 8 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
Im RIS seit
27.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40197656