Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 71,
  1. Absatz einsDie Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P71/NOR40136140

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