Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Text
Klassenschülerzahl
§ 71.Paragraph 71,
Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden höheren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.
Im RIS seit
23.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40119301