Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.10.2022

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sonderform der Fachschule für Sozialberufe

Paragraph 63 a,

Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63a/NOR40136118

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