Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Sonderform der Fachschule für Sozialberufe

Paragraph 63 a,

Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2012

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63a/NOR40119298

Navigation im Suchergebnis