Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63a
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
31.08.2012
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.
Text
Sonderform der Fachschule für Sozialberufe
§ 63a.Paragraph 63 a,
Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 4 anzuwenden. Fachschulen für Sozialberufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern und bei modularer Unterrichtsorganisation in Modulen zu organisieren sind. Sie haben die Aufgabe, Personen, welche die 8. Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben und das 17. Lebensjahr spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme vollenden sowie eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel der Fachschule für Sozialberufe zu führen. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 4, anzuwenden.
Im RIS seit
23.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40119298