Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 63a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63a

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe sowie Lehrgänge und Kurse

Paragraph 63 a,
  1. Absatz einsAls Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden:
    1. Litera a
      Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren,
    2. Litera b
      Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.
  2. Absatz 2Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
  3. Absatz 3Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3,, für die Lehrpläne jene des Paragraph 63, Absatz 4, nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118474

Alte Dokumentnummer

N7196212107Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P63a/NOR12118474

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