(3)Absatz 3Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63 Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 3,, für die Lehrpläne jene des Paragraph 63, Absatz 4, nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.