Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62a
Inkrafttretensdatum
01.09.1993
Außerkrafttretensdatum
31.08.1998
Abkürzung
SchOG
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Lehrgänge und Kurse
§ 62a.Paragraph 62 a,
(1)Absatz einsAls Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr;
Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind.
Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2)Absatz 2Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 323/1993
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118472
Alte Dokumentnummer
N7196212105Y