Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 62a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Lehrgänge und Kurse

Paragraph 62 a,
  1. Absatz einsAls Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
    1. Litera a
      Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr;
    2. Litera b
      Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind.
    Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
  2. Absatz 2Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz 3, nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118472

Alte Dokumentnummer

N7196212105Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P62a/NOR12118472

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