Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 62, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

  1. Absatz einsDie Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.
  2. Absatz 2Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind
    1. Litera a
      die einjährige Haushaltungsschule,
    2. Litera b
      die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
    3. Litera c
      die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.
  3. Absatz 3In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände vorzusehen.
  4. Absatz 4Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126523

Alte Dokumentnummer

N7199660369J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P62/NOR12126523

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