Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 60

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

12.07.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 60, Handelsschule.

  1. Absatz einsDie Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
  2. Absatz 2In den Lehrplänen (Paragraph 6,) der Handelsschule sind neben den im Paragraph 55 a, Absatz eins, genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.
  3. Absatz 3Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P60/NOR40182173

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