Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 512/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 60, Handelsschule.

  1. Absatz einsDie Handelsschule umfaßt einen dreijährigen Bildungsgang und dient der kaufmännischen Berufsausbildung für alle Zweige der Wirtschaft.
  2. Absatz 2Im Lehrplan (Paragraph 6,) der Handelsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Geschichte, Geographie, Leibesübungen;
    2. Litera b
      die im Hinblick auf die zukünftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Unterrichtsgegenstände.
  3. Absatz 3Die Ausbildung an den Handelsschulen wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118556

Alte Dokumentnummer

N7196212194Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P60/NOR12118556

Navigation im Suchergebnis