Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt in den Fällen der Teilnahme am Unterricht einzelner Unterrichtsgegenstände in einem anderen Semester gemäß den Paragraphen 26 b und 26c des Schulunterrichtsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die auf Klassen bezogenen Schülerzahlen auf die einzelnen Unterrichtsgegenstände einer Klasse beziehen und dass eine Überschreitung der Höchstzahl von 30 Schülern in einzelnen Unterrichtsgegenständen einer Klasse durch den Schulleiter festzulegen ist.
  3. Absatz 3Sofern in Klassen der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Absatz eins, jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40182171

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P57/NOR40182171

Navigation im Suchergebnis