Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 57,
  1. Absatz einsDie Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die zuständige Schulbehörde zu entscheiden. An Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen des ersten und zweiten Satzes gelten.
  2. Absatz 2Anmerkung, Tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
  3. Absatz 3Sofern in Klassen der Haushaltungsschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Absatz eins, jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40150847

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P57/NOR40150847

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