(3)Absatz 3Sofern in Klassen der Haushaltungsschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Abs. 1 jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.Sofern in Klassen der Haushaltungsschule ein integrativer Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt, zählt bei der Feststellung der Klassenschülerzahl gemäß Absatz eins, jeder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf doppelt.