Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 131 Abs. 23.

Text

Klassenschülerzahl

Paragraph 57,

Die Klassenschülerzahl an einer berufsbildenden mittleren Schule darf 30 nicht übersteigen und soll 20 nicht unterschreiten. Um Abweisungen zu vermeiden, kann die Klassenschülerhöchstzahl bis zu 20 vH überschritten werden; darüber hat die Schulbehörde erster Instanz zu entscheiden. An Sonderformen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ist die Zahl der ein Modul besuchenden Studierenden unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch den Schulleiter festzulegen, wobei für die Höchstzahl der Studierenden in einem Modul die Bestimmungen über die Klassenschülerhöchstzahl von Tagesformen gelten.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40119293

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P57/NOR40119293

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