Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

16.02.2006

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 45, Allgemeinbildende höhere Bundesschulen.

  1. Absatz einsDie öffentlichen allgemeinbildenden höheren Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere Bundesschulen“ zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:
    Bundesgymnasium,
    Bundesrealgymnasium,
    Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,
    Bundes-Oberstufenrealgymnasium,
    Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
    Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige.
  3. Absatz 3Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1988,)

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118454

Alte Dokumentnummer

N7196212087Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P45/NOR12118454

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