(2)Absatz 2Die Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik durch die Einrichtung von Leistungsgruppen sowie durch einen nach Wahl des Schülers erweiterten Unterricht im lebenskundlichen, sozialkundlichen, wirtschaftskundlichen und naturkundlichen Bereich in besonderer Weise zu fördern. In der Regel sind drei, mindestens jedoch zwei Leistungsgruppen zu führen.