Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

14.08.2015

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Paragraph 27, Klassenschülerzahl

  1. Absatz einsDie Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 13 nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

  3. Absatz 4Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

Im RIS seit

14.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40173368

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P27/NOR40173368

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