(4)Absatz 4Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 323/1993)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)