Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

19.08.1998

Außerkrafttretensdatum

08.08.2008

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Beachte

Grundsatzbestimmung
Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 14 Z 3).

Text

Paragraph 27, Klassenschülerzahl

  1. Absatz einsDie Zahl der Schüler in einer Klasse in einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörlose und einer Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder darf 8, die Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder und einer Heilstättenschule darf 10 und die Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule darf 15 nicht übersteigen.
  2. Absatz 2Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Absatz eins, mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

  3. Absatz 4Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, in einer Vorschulklasse an einer Sonderschule für blinde Kinder und an einer Sonderschule für Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die Zahl gemäß Absatz eins, nicht übersteigen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1993,)

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12127403

Alte Dokumentnummer

N7199812060O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P27/NOR12127403

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