Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulorganisationsgesetz § 21a

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21a

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

2a. Mittelschulen

Aufgabe der Mittelschule

Paragraph 21 a,
  1. Absatz einsDie Mittelschule schließt als vierjähriger Bildungsgang an die 4. Schulstufe der Volksschule an. Sie hat die Aufgabe, der Schülerin oder dem Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit eine grundlegende Allgemeinbildung und eine vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie oder ihn für den Übertritt in mittlere oder in höhere Schulen zu befähigen sowie auf die Polytechnische Schule oder das Berufsleben vorzubereiten.
  2. Absatz 2Zur Förderung der Schülerinnen und Schüler sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache in der 6. bis 8. Schulstufe zwei Leistungsniveaus vorzusehen.
  3. Absatz 3Unter Beachtung des Prinzips der inklusiven Pädagogik ist Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in eine Mittelschule aufgenommen wurden, eine der Aufgabe der Sonderschule (Paragraph 22,) entsprechende Bildung zu vermitteln, wobei entsprechend den Lernvoraussetzungen der Schülerin und des Schülers die Unterrichtsziele der Mittelschule anzustreben sind.

Anmerkung

vgl. § 130a

Im RIS seit

04.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40212152

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P21a/NOR40212152

Navigation im Suchergebnis