Bundesrecht konsolidiert

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Schulorganisationsgesetz § 130

Kurztitel

Schulorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchOG

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Schulbezeichnungen

Paragraph 130,
  1. Absatz einsDurch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezeichnung von Schulen werden eigennamenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen nicht berührt.
  2. Absatz 2Weiters können Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten zusätzlich zur Schulart(form) eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung führen. Diese Zusatzbezeichnung ist in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen.
  3. Absatz 3(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 erster Satz gelten für Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins,, als Grundsatzbestimmung.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR40136132

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/242/P130/NOR40136132

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