Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 9

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Anmeldungen sind vom Bundesministerium für Finanzen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. Das Bundesministerium für Finanzen kann die etwa notwendigen Erhebungen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen.
  2. Absatz 2Der Entschädigungswerber hat auf Verlangen des Bundesministeriums für Finanzen zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Beweismittel anzuführen oder vorzulegen (Paragraph 8, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Können Angaben nicht gemacht und Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
  4. Absatz 4Der Entschädigungswerber kann sich zum Ergebnis der nach den Bestimmungen der vorstehenden Absätze vorgenommenen Prüfung binnen einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist ab Zustellung der Verständigung über das Vorliegen des Prüfungsergebnisses dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder zu Protokoll äußern.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006198

Alte Dokumentnummer

N11962128120

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P9/NOR12006198

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