Bundesrecht konsolidiert

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11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 7

Kurztitel

11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 195/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 7,

Solange ein Entschädigungsanspruch nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht durch Einigung (Paragraph 10, Absatz eins,), gerichtlichen Vergleich oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach feststeht, kann er nicht rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Jede nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorgenommene, dieser Bestimmung widersprechende Verfügung über den Entschädigungsanspruch ist ohne rechtliche Wirkung. Eine Verfügung über den Entschädigungsanspruch durch letztwillige Erklärung ist hingegen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10000369

Dokumentnummer

NOR12006197

Alte Dokumentnummer

N11962128100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/195/P7/NOR12006197

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